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Marktgemeinde
Obertrum am See

Unterkunftsregister

Mit 01.09.2020 trat die Unterkunftsregisterverordnung zum Salzburger Nächtigungsabgabengesetz (SNAG) in Kraft. 

Zum Zweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung haben Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber der Gemeinde die beabsichtigte Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Sinn des § 1 Abs 3 durch Mitteilung ihres Namens oder ihrer Firma, ihrer Wohnadresse oder ihres Sitzes sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen.

Auch die Beendigung und jede wesentliche Änderung sind der Gemeinde binnen zwei Wochen zu melden. Sollte von Ihrem Betrieb noch kein Abgabenkonto eingerichtet sein, müssen Sie eine Anzeige gem. § 9 Abs 1 SNAG vornehmen. 

Dazu verwenden Sie bitte das angefügte Formular:  Anzeigeformular gem. § 9 Abs. 1 SNAG

Die Gemeinde führt ein Register der im Gemeindegebiet gemäß Abs 1 angezeigten Unterkünfte (siehe nachfolgende Auflistung aller bereits vergebenen Registrierungsnummern). Sollten Sie bereits die allgemeine Ortstaxe entrichtet haben, erfolgt die Eintragung in das Unterkunftsregister automatisch und Sie sollten bereits eine Bescheinigung mit der zugeordneten Registrierungsnummer von uns erhalten haben. Eine Anzeige Ihrerseits ist nicht mehr nötig.

Unterkunftsregister_9_Abs._2_SNAG

Bitte beachten Sie: beim Anbieten von Nächtigungen in Unterkünften im Sinn des § 1 Abs 3 haben die Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber auf die zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe (Ortstaxe) und deren Höhe hinzuweisen sowie die Registrierungsnummer der Unterkunft anzugeben.

Informationen zur Anzeige- und Informationspflicht entnehmen Sie bitte dem angefügten Dokument:  §§ 9 und 10 SNAG idF 01.09.2020