Gemäß § 18 Abs.1 und Abs. 5 Baupolizeigesetz1997 müssen alle Bauten, die Aufenthaltsräume für Menschen enthalten, an den Seiten, die den öffentlichen Verkehrsflächen zugekehrt sind, mit Orientierungsnummern versehen sein. Der Eigentümer eines Baues ist verpflichtet, die ihm vom Bürgermeister bereitgestellte Orientierungstafel an der von ihm bestimmten Stelle anzubringen. Diese Stelle muss von der öffentlichen Verkehrsfläche gut einsehbar sein.
Die Kosten der Anschaffung, Anbringung, Erhaltung und gegebenenfalls Beleuchtung der Tafel(n) sind vom Eigentümer des Baues zu tragen (§18 Abs.7 Baupolizeigesetz).
Die Nummerierung eines Baues darf nur nach Anordnung des Bürgermeisters vorgenommen, abgeändert oder gelöscht werden. Die Top-Bezeichnung der Nutzungseinheiten wird entsprechend dem AGWR-Datenblatt und dem bewilligten Bauplan festgesetzt und darf ebenfalls nur nach Anordnung des Bürgermeisters abgeändert oder gelöscht werden.
Eine gut sichtbare und einheitlich ausgeprägte Orientierungstafel liegt nicht nur im eigenen sondern auch im allgemeinen Interesse! Besonders für Rettung, Feuerwehr, Polizei oder Ärztenotdienst ist das rasche Auffinden einer Adresse wichtig und kann Leben retten!
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